Falsche Anschuldigung etc.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 21. Juni 2022 hat einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung sowie versuchter Freiheitsberaubung, die dem Privatkläger zu Lasten der Beschuldigten zugesprochene Genugtuung sowie Entschädigung, die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Rückerstattungspflicht betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren diese Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , a.a.O., Art. 10 N 83 und Fn 265 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).
E. 2 Vorfrage: Vorgängiger Entscheid über die Verwertbarkeit der strittigen Audioaufnahmen des Privatklägers
E. 2.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung stellt die Beschuldigte (erneut) den Antrag, es sei vorab darüber zu entscheiden, ob die vom Privatkläger illegal aufgenommenen Audioaufzeichnungen verwertbar seien. Zur Begründung führt die Beschuldigte aus, dass es mit einem fairen Verfahren nicht vereinbar sei, wenn man sie hinsichtlich der Verwertbarkeit der strittigen Audioaufnahmen des Privatklägers im Ungewissen lasse. Ohnehin könne man eine Befragung erst durchführen, wenn der Beweishintergrund geklärt sei, zumal sich je nachdem andere Fragen stellen würden.
E. 2.2 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich durch das den Endentscheid fällende Sachgericht zu entscheiden. Insbesondere bei durch Privatpersonen rechtswidrig erlangten Beweisen − wie es in casu der Fall ist − drängt sich eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen der Verwertbarkeit sowie namentlich die vom Bundesgericht geforderte Interessenabwägung zwingend auf. Diese Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel ist somit unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensakten, insbesondere auch der vor den Schranken des Berufungsgerichts zu Protokoll gegebenen Depositionen, und im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. BGE 143 IV 475, E. 2.7). Mithin dient die mündliche Berufungsverhandlung resp. die Befragung des Privatklägers sowie der Beschuldigten dazu, die Frage der Verwertbarkeit der strittigen Audioaufnahmen des Privatklägers zu beantworten, zumal die Unverwertbarkeit der fraglichen Beweismittel vorliegend nicht auf der Hand liegt. Folgerichtig ist der Antrag der Beschuldigten, es sei vorab darüber zu entscheiden, ob die vom Privatkläger illegal aufgenommenen Audioaufzeichnungen verwertbar seien, abzuweisen.
E. 3 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
E. 3.1 Mit Urteil vom 21. Juni 2022 erwägt der Strafgerichtspräsident, die Beschuldigte habe den Privatkläger wider besseres Wissen bezichtigt, sie am 23. Januar 2018 resp. am 28. Januar 2018 zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt zu haben. Dadurch habe sie sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Ausserdem habe sie sich der versuchten Freiheitsberaubung schuldig gemacht, indem sie mit ihrer falschen Anschuldigung zumindest in Kauf genommen habe, dass der Privatkläger aufgrund der von ihr erhobenen Vorwürfe vorläufig festgenommen bzw. in Untersuchungshaft versetzt werde.
E. 3.2 Demgegenüber macht die Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe zum Beweis, dass der Privatkläger unschuldig sei, die von diesem illegal erstellten Audioaufnahmen der fraglichen Abende beigezogen, auf welchen zu hören sei, dass es zu keinen Sexualdelikten gekommen sei. Diese hätten allerdings nur verwertet werden dürfen, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche. Die Aufnahmen der Treffen zwischen ihr und dem Privatkläger vom 23. sowie vom 28. Januar 2018 seien allerdings zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als die behauptete Straftat, nämlich der gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geäusserter Vorwurf, der Privatkläger habe sie zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt, noch nicht stattgefunden habe. Vor der Verübung der angeblichen Straftat könne es noch keinen dringenden Tatverdacht für ein erst in Zukunft stattfindendes Delikt geben, weshalb die Strafverfolgungsbehörden die Audioaufnahmen nicht hätten rechtmässig erlangen können und diese folglich nicht verwertbar seien. Ausserdem würde auch eine Interessenabwägung eine Verwertung der Audioaufnahmen verbieten, zumal es sich um ausgesprochen intime Aufnahmen handle. Diesem privaten Interesse würde eine nicht sonderlich schwere Straftat gegenüber stehen. Im Übrigen habe die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 12. März 2018 lediglich zu Protokoll gegeben, dass die Sexualkontakte bei den Treffen vom 23., 26. und 28. Januar 2018 unter Zwang stattgefunden hätten. Mithin habe sie nicht dargelegt, worin dieser Zwang bestanden habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie den Zwang aus dem gesamten Psychoterror und den Drohungen des Privatklägers abgeleitet habe.
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt dar, dass die von der Beschuldigten gerügte zeitliche Problematik nicht zutreffe, zumal in jedem Fall, in welchem eine Straftat mittels einer bewilligten Überwachungsmassnahme entdeckt werde, die Bewilligung vor der Deliktsverübung erfolge. Eine Verwertungsproblematik existiere demzufolge nicht. Ferner spreche die Interessenabwägung klar für die Verwertbarkeit der Audioaufnahmen, zumal die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten − entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten − keineswegs als nicht sonderlich schwerwiegend zu qualifizieren sei.
E. 3.4 Der Privatkläger bringt sodann vor, dass privat erstellte Beweise in einem Strafprozess grundsätzlich zulässig seien, weshalb entsprechende Aufzeichnungen schriftlicher, visueller oder auditiver Natur ohne Weiteres in einen Strafprozess eingeführt werden können. Fraglich sei einzig, ob hinsichtlich unrechtmässig erstellter Aufzeichnungen ein absolutes Verwertungsverbot bestehe. Dies sei der Fall, wenn die fraglichen Beweise zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich seien. Die in casu zu beurteilenden Straftaten seien als schwere Straftaten einzustufen, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Verwertbarkeit der Beweismittel auszugehen sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte in der gegen den Privatkläger ihrerseits initiierten Strafuntersuchung gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend Vergewaltigung keine Beschwerde geführt habe, weshalb die entsprechende Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Selbst wenn die Aufzeichnungen des Privatklägers im vorliegenden Verfahren als Beweis zu Lasten der Beschuldigten nicht verwertbar wären, so seien die Depositionen der Beschuldigten betreffend Vergewaltigung und sexueller Nötigung derart unglaubhaft und unplausibel, dass von der Unschuld des Privatklägers auszugehen sei.
E. 4 Falsche Anschuldigung
E. 4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend primär zu prüfen, ob die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2018 im sicheren Wissen, dass ihre Anschuldigungen unwahr sind, den Privatkläger bezichtigt hat, sie am 23. sowie am 28. Januar 2018 zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt zu haben. Mithin stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens beschuldigt bzw. Umstände in einer Form mitgeteilt hat, die geeignet war, einen Anfangsverdacht wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu begründen, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen.
E. 4.2 Die Beschuldigte gab in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2018 zu Protokoll, der Privatkläger sei am 23. Januar 2018 zu ihr nach Hause gekommen und habe sie unter Zwang zum Sex genötigt. Eine Woche später, am 28. Januar 2018, habe er sie abermals zum Sex gezwungen (act. 109). Auf die Nachfrage, was am 23. Januar 2018 geschehen sei, führte die Beschuldigte ergänzend aus, dass sie mit dem Privatkläger bei sich zu Hause Sex praktiziert habe, obwohl sie dies nicht gewollt habe. Vielmehr sei dies unter Zwang geschehen. Der Geschlechtsverkehr habe zwischen 22.40 Uhr und 22.50 Uhr im Keller stattgefunden, während der gemeinsame Sohn zu Hause geschlafen habe. Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, legte die Beschuldigte sodann dar, den Privatkläger darum gebeten zu haben, dies nicht zu machen. Allerdings habe sie nicht schreien können, weil der gemeinsame Sohn C. geschlafen habe. Auch habe sie sich nicht anderweitig wehren können, da sie Angst vor dem Privatkläger gehabt habe, zumal sie allein gewesen sei (act. 127). Ferner legte die Beschuldigte hinsichtlich der zweiten dem Privatkläger vorgeworfenen Straftat vom 28. Januar 2018 dar, dass sie im Keller Sex gehabt hätten, während ihre Mutter im ersten Geschoss zu Besuch gewesen sei. (act. 127). Zur Untermauerung ihrer Vorwürfe in zeitlicher Hinsicht legte die Beschuldigte sodann in Bezug auf die inkriminierte Straftat vom 23. Januar 2018 eine E-Mail von ihr an den Privatkläger vom 23. Januar 2018, 21.52 Uhr, ins Recht (vgl. Beilagen zur Einvernahme der Beschuldigten vom 12. März 2018 in den Akten des gegen den Privatkläger geführten Verfahrens MU1 18 1118 [nachfolgenden: Akten MU1 18 1118], act. 331). Ferner reichte die Beschuldigte hinsichtlich des dem Privatkläger zur Last gelegten Delikts vom 28. Januar 2023 den Nachrichtenverlauf zwischen ihr und dem Privatkläger ein, aus welchem hervorgehe, dass sie den Privatkläger am darauffolgenden Morgen (29. Januar 2018) um 09.34 Uhr mit einer von ihm an eine Person namens "D. " versandten E-Mail konfrontiert haben will (Akten MU1 18 1118, act. 333).
E. 4.3 Die am 12. März 2018 erhobenen Vorwürfe wiederholte die Beschuldigte sodann anlässlich ihrer Befragung vom 28. Mai 2020, dies in Kenntnis der vom Privatkläger erstellten Tonaufnahmen und der in der Folge am 26. März 2019 ergangenen und am 25. April 2019 in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung betreffend der von ihr gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung am 23. und am 28. Januar 2018 (Akten MU1 18 1118, act. 547 ff.). Namentlich führte die Beschuldigte in der besagten Befragung ergänzend sowie zumindest teilweise im Widerspruch zu ihren Ausführungen vom 12. März 2018 aus, sie sei nicht nur zu sexuellen Handlungen genötigt, sondern vom Privatkläger vergewaltigt worden. Das genaue Datum habe sie sich zwar nicht aufgeschrieben, gleichwohl sei es passiert. Der Vergewaltigung seien Drohungen vorausgegangen, wobei der Privatkläger hysterisch reagiert und ihr gedroht habe, in Marokko Anzeige wegen Ehebruchs zu erstatten. Anschliessend habe er sie auf das Bett geworfen und vergewaltigt. Auch wenn sie sich nicht an das genaue Datum erinnern könne, so wisse sie gleichwohl, dass die Tat im Januar 2018 stattgefunden habe. Die anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2018 genannten Daten (23. und 28. Januar 2018) habe sie aus ihrem Nachrichtenverlauf abgeleitet. Das genaue Datum kenne sie jedoch nicht. Sie sei sich jedoch sicher, dass die Vergewaltigung im Januar 2018 stattgefunden habe (act. 177 ff.). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte durchwegs von einer Vergewaltigung (Singular) spricht. Erst auf die entsprechende Nachfrage hin führte sie aus, es sei drei oder vier Tage nach der ersten Vergewaltigung zu einer zweiten gekommen (act. 179). Anlass für die Strafanzeige sei die Mitteilung des Privatklägers an den Ägypter "D. " gewesen, wonach sie eine "heisse" Nacht verbracht hätten (vgl. Nachricht vom 29. Januar 2018; Akten MU1 18 1118, act. 333). Dies sei für sie erniedrigend gewesen. Nachdem sie am 10. März 2018 aus Marokko zurückgekehrt sei, habe sie innerhalb eines Tages diese Daten aufschreiben müssen, weshalb sie den Nachrichtenverkehr zur Hilfe genommen habe (act. 181 ff.). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte bereits am 26. Februar 2018 persönlich bei der Fachstelle für häusliche Gewalt der Polizei Basel-Landschaft vorgesprochen hat, um eine Strafanzeige gegen den Privatkläger einzureichen (act. 79).
E. 4.4 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldige sodann aus, der Privatkläger habe sie im Januar 2018 rund zehnmal besucht, wobei es insgesamt viermal zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Zweimal hätten sie − ohne dass sie dazu gezwungen worden sei − Oralverkehr praktiziert und zweimal habe sie der Privatkläger zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen genötigt (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 4 f., 13 ff.). Ergänzend legte die Beschuldigte dar, der Privatkläger sei eifersüchtig geworden, nachdem er erfahren habe, dass sie einen neuen Partner habe. Er sei durchgedreht und habe dies nicht akzeptieren können, weshalb er sie aufs Bett geworfen, geschlagen und vergewaltigt habe. Sie habe sich vor ihm gefürchtet, zumal er sie bereits im Jahr 2015 geschlagen und ihr überdies damit gedroht habe, dass er sie in Marokko anzeigen werde. Wann die beiden Vergewaltigungen geschehen seien, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls sicher nicht am 23. bzw. 28. Januar 2018, gleichwohl jedoch Ende Januar 2018 (Protokoll KGer, S. 13 ff.).
E. 4.5 Gestützt auf die vorstehend dargelegten Depositionen der Beschuldigten in ihren Befragungen vom 12. März 2028, vom 28. Mai 2020 sowie vor Kantonsgericht ist festzustellen, dass diese jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Mithin vermag die Beschuldigte in keiner Befragung auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern der Privatkläger sie zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt haben soll. Im Gegenteil wiederholt sie pauschal den Vorwurf, der Privatkläger habe sie mittels Druck zum Beischlaf genötigt. Demgegenüber umschreibt die Beschuldigte nicht wesentliche Nebenpunkte bzw. Geschehensabläufe ausgesprochen eingehend und detailliert. Dennoch vermag die Beschuldigte − trotz wiederholten Nachfragens − nicht ansatzweise konkret zu umschreiben, inwiefern der Privatkläger sie in Bezug auf die zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll. Vielmehr legt sie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor allem dar, weshalb sie sich im Generellen vom Privatkläger unter Druck gefühlt habe, und führt mitunter aus, dies sei Grund für ihre Einwilligung in den von ihr eingegangenen Oralverkehr gewesen (vgl. bspw. Protokoll KGer, S. 17). Hinzu kommt eine Vielzahl von Widersprüchen in den Darlegungen der Beschuldigten, wobei insbesondere ihr widersprüchliches Aussageverhalten hinsichtlich der Datumsangaben betreffend die bezichtigten Vorfälle von massgebender Bedeutung ist. Mithin hat die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 12. März 2018, welche unmittelbar zur Eröffnung des gegen den Privatkläger geführten Strafverfahrens wegen sexueller Nötigung geführt hat, nicht nur explizit die Daten 23. und 28. Januar 2018 als Tatzeitpunkte zu Protokoll gegeben, sondern diese beiden Zeitpunkte überdies mittels von ihr eingereichten Nachrichten verknüpft und dadurch untermauert. Erst nachdem der Privatkläger mittels der von ihm rechtswidrig aufgenommenen Audiodateien in Ausräumung jeden Zweifels seine Unschuld in Bezug auf die falschen Tatsachenbehauptungen der Beschuldigten betreffend die beanzeigten Vorfälle vom 23. und 28. Januar 2018 darzulegen vermochte, was zur Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen mehrfacher sexueller Nötigung führte (vgl. die bereits am 25. April 2019 in Rechtskraft erwachsene Einstellungsverfügung vom 26. März 2019, Akten MU1 18 1118, act. 547 ff.), passte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Mai 2020 ihre Ausführungen hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts der fraglichen Ereignisse insofern an, als sie die konkreten Daten der vermeintlich erzwungenen sexuellen Handlungen bzw. des Beischlafs − entgegen ihrer ursprünglichen expliziten und mittels eingereichter Nachrichtenverläufen verknüpften und untermauerten Depositionen − nunmehr doch nicht mehr nennen konnte. Mithin erhellt, dass die Beschuldigte ihr Aussageverhalten unter dem Eindruck der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 26. März 2019 sowie der mit Eingabe des Privatklägers vom 20. Juni 2019 gegen sie erhobenen Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung der damaligen Beweislage anpassen musste. Ihre neuen Vorbringen, sie sei nicht in der Lage, die jeweiligen Tatzeitpunkte zu benennen, stehen als reine Schutzbehauptung da, offensichtlich deshalb nun so vorgebracht, um eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu umgehen. Daran vermögen auch die Depositionen der Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts nichts zu ändern, wonach es im Januar 2018 zwischen ihr und dem Privatkläger zu insgesamt vier sexuellen Begegnungen gekommen sein soll, wobei sie die Daten, an welchen der Privatkläger sie zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt haben soll, verwechselt haben will. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 12. März 2018 ausdrücklich von zwei sexuellen Begegnungen, nämlich am 23. und am 28. Januar 2018, sprach. Erst anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung machte die Beschuldigte geltend, dass es sich bei den sexuellen Begegnungen vom 23. und vom 28. Januar 2018 nicht um die beanzeigten, sondern um zwei weitere sexuelle Begegnungen gehandelt haben soll, in welche sie aufgrund der Gesamtsituation eingewilligt haben will. Dessen ungeachtet vermag die Beschuldigte weder in ihrer Befragung vom 28. Mai 2020 noch vor Kantonsgericht zwei Daten für die beanzeigten Sexualdelikte zu nennen, welche − wie sie am 12. März 2018 zu Protokoll gegeben hat (act. 109) − eine Woche resp. − wie sie am 28. Mai 2020 ausgeführt hat (act. 179) − drei bis vier Tage auseinander liegen. Aufgrund dieses in keiner Weise glaubhaften Aussageverhaltens der Beschuldigten zeigt sich, dass jedwelche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die dem Privatkläger vorgeworfenen Delikte auf tatsächlich Erlebtem basieren. Vielmehr erweisen sich ihre anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2018 getätigten Bezichtigungen, wonach der Privatkläger sie am 23. sowie am 28. Januar 2018 zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang jedwelcher Art zum Beschlaf genötigt habe, zweifellos als Falschbehauptung. Folglich ist erstellt, dass die Beschuldigten den nicht schuldigen Privatkläger im sicheren Wissen, dass ihre Anschuldigungen nicht zutreffen, der beanzeigten Straftaten bezichtigt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten.
E. 4.6 Ergänzend ist zu konstatieren, dass dieses Beweisergebnis durch die rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. März 2019 untermauert wird, mit welcher das gegen den Privatkläger geführte Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung, begangen am 23. sowie am 28. Januar 2018, eingestellt worden ist (Akten MU1 18 1118, act. 547 ff.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als unschuldig, wer rechtskräftig durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung vom konkreten Vorwurf entlastet worden ist. Es liegt im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Das zuständige Gericht ist, sofern keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, an diese Entscheidung gebunden. Eine frühere Entscheidung ist jedoch nur dann bindend, wenn diese eine Feststellung über die Zurechenbarkeit einer Straftat der falsch angeschuldigten Person enthält (BGE 136 IV 170, E. 2.1; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N 10 mitsamt Aktualisierung vom 30.04.2023 sowie N 11 mitsamt Aktualisierung vom 30.04.2023). Vorliegend setzte sich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2019 ausdrücklich mit der von der Beschuldigten beanzeigten Straftaten auseinander und kam − unter anderem aufgrund der rechtswidrig aufgenommenen Audioaufnahmen des Privatklägers − zum Schluss, dass sich der Privatkläger der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen am 23. sowie am 28. Januar 2018, nicht schuldig gemacht hat. Mithin wird die Einstellung des Verfahrens nicht mit der Unschuldsvermutung, sondern mit der erwiesenen Unschuld des Privatklägers begründet. Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorlegt, ist es dem Kantonsgericht aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Einstellungsverfügung aus Gründen der Rechtssicherheit verwehrt, diesen Entscheid in Zweifel zu ziehen (vgl. BGer 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022, E. 2.2; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019, E. 1.2.1). Demnach erhellt, dass auch gestützt auf die für das Kantonsgericht bindende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2019 die Nichtschuld des Privatklägers als erstellt zu erachten ist.
E. 4.7 Schliesslich wird seitens der Parteien die Frage der Verwertbarkeit der vom Privatkläger aufgenommenen Audioaufnahmen thematisiert. Hinsichtlich dieser Audioaufnahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger sowohl am 23. als auch am 28. Januar 2018 jeweils im Geheimen die Gespräche zwischen ihm und der Beschuldigten aufgenommen hat. Diesbezüglich wurde er mit rechtskräftigem Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 22. Januar 2020 unter anderem des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (rechtskräftig) schuldig gesprochen (vgl. Akten MU1 18 1118, act. 725). Fraglich ist hingegen, ob diese gleichwohl im vorliegenden Verfahren verwertbar sind. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich drauf beschränken, Beoder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.2). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.2). Eine strafprozessuale Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 f. StPO setzt zunächst einen dringenden Verdacht auf eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO (Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) voraus, in casu also hinsichtlich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB. Vorliegend hatte der Privatkläger aufgrund seiner aktenkundigen Erlebnisse und den damit insbesondere während der Trennungsphase gewonnenen Erfahrungswerte handfeste und konkrete Verdachtsmomente, dass die Einwilligung bzw. Einladung der Beschuldigten, sie zur späten Abend- bzw. Nachtstunde aufzusuchen, zu neuen falschen Anschuldigungen in Bezug auf strafbares Verhalten mit für ihn schweren Konsequenzen bis hin zu einem Freiheitsentzug führen könnten. Anders als die Beschuldigte vorbringt, ist das Erfordernis des dringenden Tatverdachts ex ante, und somit nicht ex post zu beurteilen. Vielmehr verlangt auch die neuere Rechtsprechung eine Prüfung des Tatverdachts anhand des konkreten Sachverhalts, der sich ereignet hat (vgl. BGer 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024, E. 1.4.2). Dementsprechend ist in casu die falsche Anschuldigung, wonach der Privatkläger die Beschuldigte am 23. sowie am 28. Januar 2018 zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt haben soll, von Relevanz, welche augenscheinlich das Erfordernis einer Katalogtat erfüllt. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, wonach die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen muss, ist zu festzuhalten, dass je nach den konkreten Umständen auch ein Vergehen eine Verwertung rechtfertigende Straftat ausmachen kann (vgl. BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024, E. 2.1). Angesichts des vorliegend im Raum gestandenen Vorwurfs, mithin der falschen Anschuldigung, der Privatkläger habe am 23. sowie am 28. Januar 2018 die Beschuldigte zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt, ist die erforderliche Schwere der Straftat ohne Weiteres gegeben. Ferner ist zu konstatieren, dass die Ermittlungen ohne die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten aussichtslos oder doch zumindest unverhältnismässig erschwert worden wären, weshalb auch die dritte Voraussetzung von Art. 269 Abs. 1 StPO erfüllt ist. Demzufolge hätten die Strafverfolgungsbehörden − bei gleichem Informationsstand wie der Privatkläger − das fragliche Beweismittel erlangen können. Schliesslich würde auch die Interessenabwägung angesichts der Schwere des Delikts für die Verwertung der Audioaufnahmen sprechen, weshalb die Erkenntnisse der Audioaufnahmen nach den bundesgerichtlichen Vorgaben grundsätzlich verwertbar wären. Schliesslich erhellt aufgrund der Audioaufnahmen, dass es sich bei den von der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger erhobenen Vorwürfen offenkundig um Falschbezichtigungen handelt. Angesichts des vorstehenden Beweisergebnisses, wonach der angeklagte Sachverhalt auch ohne die Verwertung der fraglichen Audioaufnahmen ohne Weiteres als erstellt zu erachten ist, könnte die Frage der Verwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Audiodateien im vorliegenden Berufungsverfahren offen gelassen werden. Dennoch kann hier die Verwertbarkeit der vom Privatkläger erstellten Aufnahmen festgestellt werden, weshalb auch gestützt auf die aktenkundigen Audioaufnahmen die Nichtschuld des Privatklägers in Bezug auf die von der Beschuldigten beanzeigten Lebenssachverhalte klar feststeht.
E. 4.8 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1), oder wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft (Abs. 2). Mithin muss sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten, wobei die inhaltliche fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung entscheidend ist. Dies kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftrat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person. Als nicht schuldig gilt auch, wer freigesprochen wurde sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren wegen Fehlens des subjektiven Tatbestands eingestellt wurde ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N 10 f. mitsamt Aktualisierung vom 30.04.2023). Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Hingegen sind blosse Übertreibungen nicht tatbestandsmässig ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 303 N 15, 18). In subjektiver Hinsicht wird sowohl ein Handeln wider besseres Wissen als auch die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, gefordert. Der direkte Vorsatz ist somit ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Das schliesst Eventualvorsatz aus. Hinsichtlich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Eventualabsicht aus. Diese liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht vor der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 303 N 27 ff. mitsamt Aktualisierung vom 30.04.2023).
E. 4.9 Indem die Beschuldigte − insbesondere anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2018 − den nicht schuldigen Privatkläger bezichtigt hat, sie am 23. sowie am 28. Januar 2018 zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt zu haben, hat sie den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung zweifellos erfüllt. In subjektiver Hinsicht zeigt sich aufgrund des als erstellt zu erachten Sachverhalts, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt hat, zumal sie im Zeitpunkt der Falschbezichtigung gewusst hat, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht stattgefunden haben. Schliesslich handelt diejenige, welche im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gibt, zu sexuellen Handlungen bzw. zum Beschlaf gezwungen worden sein, klarerweise mit der Absicht, gegen die bezichtigte Person eine Strafverfolgung herbeizuführen. Diese Absicht wird durch die Depositionen der Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung untermauert, wonach sie die Anzeige erstattet habe, um Gerechtigkeit zu erhalten. Sie wolle, dass der Privatkläger für alles bezahle (Protokoll KGer, S. 18). Folglich ist auch der subjektive Tatbestand gegeben, weshalb sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.
E. 5 Versuchte Freiheitsberaubung
E. 5.1 In tatsächlicher Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 4.1 ff. hievor) verwiesen werden. Zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigte der versuchten Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht hat. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung strafbar, wer jemanden unrechtsmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung kann auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden, indem z.B. eine Person wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein darum bzw. unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte daraufhin in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 29). Die mittelbare Täterschaft ist eine Sonderform der (vorsätzlichen) Täterschaft. Der mittelbare Täter lenkt das Geschehen aus dem Hintergrund, indem er in bestimmter Weise auf den Ausführenden einwirkt und diesen dadurch zum Vollstrecker seines Deliktsplans macht. Voraussetzung für die Bejahung mittelbarer Täterschaft ist, dass dem Hintermann aufgrund seiner Einwirkung auf die das Delikt unmittelbar ausführende Person (Tatmittler) die tatsächliche Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukommt. Dem Tatwerkzeug dagegen fehlt es in der Regel an der Tatherrschaft. Einzig wenn der Hintermann darüber entscheiden kann, ob und allenfalls wie ein konkret bestimmtes Delikt verübt werden soll, kann ihm dieses strafrechtlich auch zugerechnet werden. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte ( Micha Nydegger , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Vorbemerkungen zu Art. 24 ff. N 11; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N 28 ff.; BGer 6P.34/2007 vom 18. April 2007, E. 4.3).
E. 5.2 Vorliegend wird der Beschuldigten mit Anklageschrift vom 11. Februar 2022 vorgeworfen, sie habe durch die gegenüber der Polizei Basel-Landschaft wider besseres Wissen geäusserte Falschbezichtigung, der Privatkläger habe sie zu sexuellen Handlungen bzw. zum Beischlaf gezwungen, versucht, dem Privatkläger die Freiheit zu entziehen. Mithin habe sie durch ihre Falschbezichtigung bewirken wollen, dass die Staatsanwaltschaft den Privatkläger aufgrund des ihm gegenüber erhobenen Vorwurfs polizeilich vorführen und in vorläufige Festnahme bzw. Untersuchungshaft versetzen lassen oder ihn das Strafgericht zu einer mindestens teilweise unbedingten Freiheitsstrafe verurteilen würde. Angesichts der Gegebenheit, wonach dem Privatkläger die Freiheit durch die Strafbehörden zu keinem Zeitpunkt entzogen worden ist, ist die versuchte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu prüfen. Dementsprechend stellt sich die Frage nach dem Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft. Die herrschende Doktrin vertritt die Meinung, dass der mittelbare Täter die Tat durch das Werkzeug ausführt, weshalb er sie nicht früher ausführen kann als dieses. Daher ist der mittelbare Täter erst dann wegen Versuchs strafbar, wenn das Verhalten des Werkzeugs das Versuchsstadium überschritten hat (BGer 6S.857/1999 vom 28. Juni 2000, E. 2bb; Günter Stratenwerth , Schweizerischen Strafrecht − Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 13 N 71 ff.; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 25). Im vorliegenden Fall stellen die Depositionen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. März 2018 den einzigen und somit auch letzten Schritt der Beschuldigten zur Einwirkung auf die Tatmittler, mithin die Strafbehörden, dar. Gleichwohl haben weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme dieser Aussagen der Beschuldigten Anstalten getroffen, um den Privatkläger festzunehmen, sei es auch nur vorläufig. Das Verhalten des Tatmittlers hat somit das Versuchsstadium keineswegs überschritten, weshalb der herrschenden Doktrin folgend noch kein Versuch bejaht werden kann. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass bereits die Einwirkung des mittelbaren Täters auf das Werkzeug zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 StGB gehört, wäre mit Rücksicht auf das Erfordernis der Gefährdung von Rechtsgütern ein strafbarer Versuch erst zu bejahen, wenn der mittelbare Täter die Einwirkung auf das Werkzeug abgeschlossen und das Geschehen aus der Hand gegeben hat, so dass dieses ohne Weiteres seinen Lauf nehmen kann (BGer 6S.857/1999 vom 28. Juni 2000, E. 2bb; Günter Stratenwerth , a.a.O., § 13 N 71 ff.; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 25). Hierbei ist festzustellen, dass die inkriminierten Depositionen der Beschuldigten, welche sich anlässlich ihrer ersten Befragung bei der Polizei im Wesentlichen auf den Vorwurf beschränkten, der Privatkläger habe sie zu sexuellen Handlungen bzw. zum Beschlaf gezwungen, ohne diesen Vorwurf naher zu substantiieren, das erforderliche Mass der Einwirkung auf den Tatmittler zur Inhaftierung des Privatklägers nicht erreicht, wiesen doch die massgebenden Aussagen der Beschuldigten hierbei keinerlei Realkennzeichen auf.
E. 5.3 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist zu konstatieren, dass sich aus dem als erstellt zu erachtenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt ergeben, wonach die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, mit ihren gegenüber der Polizei getätigten Äusserungen zu bewirken, dass der Privatkläger festgenommen wird, und sei es auch nur vorläufig. Im Gegenteil führte sie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung explizit aus, nicht erwartet zu haben, dass der Privatkläger aufgrund ihrer Aussagen verhaftet werde (Protokoll KGer, S. 18). Hinzu kommt, dass den Aussagen der Beschuldigten keine Hinweise auf einen besonderen Haftgrund, namentlich weder auf eine Kollusionsnoch eine Wiederholungsgefahr, zu entnehmen sind. Es fehlt somit auch am erforderlichen Willen zur entsprechenden Einwirkung auf die Strafbehörden, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung freizusprechen ist.
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 In seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.1 f.) hat das Bundesgericht unter anderem zur Strafzumessung Folgendes erwogen: Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden ‒ unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO ‒ rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art.107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen), ausser wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 zur analogen Rechtslage unter dem BGG, mit Hinweis; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1). Bei einer Anfechtung der Sanktion ist sodann anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder Strafschärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine bessernde Massnahme etc. angestrebt wird. Eine Berufungserklärung, die allein die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, ist deshalb ungültig und es ist darauf nach Art. 403 StPO nicht einzutreten. Immerhin reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird (zur analogen Rechtslage unter dem BGG vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte darauf verzichtet, die Sanktion eigenständig anzufechten und sich vielmehr darauf beschränkt, einen Freispruch von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung sowie der versuchten Freiheitsberaubung zu verlangen. In Bezug auf die Strafzumessung hat sie jedoch weder Anträge gestellt noch sich mit dieser im Rahmen ihrer Begründung auseinandergesetzt. Einzig aufgrund des im Berufungsverfahrens erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung ist die erstinstanzlich ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- aufzuheben. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen des Bundesgerichts erübrigt sich demnach zufolge fehlender selbstständiger Anfechtung der Sanktion eine Überprüfung der erstinstanzlich für den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Dessen ungeachtet ist mit Blick auf die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Harmonisierung der Strafrahmen zu prüfen, ob die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten auch unter Berücksichtigung des neuen Strafrahmens im Einklang mit der Verschuldensbewertung steht. Mithin galt im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB in der Fassung vor dem 1. Juli 2023), während seit dem 1. Juli 2023 der Strafrahmen neu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 303 Ziff. 1 StGB in der Fassung seit dem 1. Juli 2023). In Bezug auf die Tatkomponenten ist festzustellen, dass die erhobenen Anschuldigungen bzw. das Ausmass der Rechtsgutverletzung schwer wiegen, weshalb das Tatverschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Das Kantonsgericht erachtet (auch) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens der Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 1 StGB in der Fassung seit dem 1. Juli 2023) vorliegend eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die erstinstanzliche ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten angesichts des damaligen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe einem leichten Verschulden entsprochen hat, obwohl die Vorinstanz das Verschulden als "nicht mehr unerheblich" qualifiziert hat. Ein nicht mehr unerhebliches Verschulden eingebettet im alten Strafrahmen hätte jedoch eine überjährige Freiheitsstrafe auslösen müssen. Hingegen ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass die Täterkomponenten weder strafschärfend noch strafmindernd ins Gewicht fallen. Folglich erweist sich die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten − dem nicht mehr als leicht zu qualifizierenden Verschulden entsprechend − als schuldangemessen.
E. 6.3 Im Ergebnis ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils wegen falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
E. 7 Zivilforderungen
E. 7.1 Mit Urteil vom 21. Juni 2022 verurteilt der Strafgerichtspräsident die Beschuldigte, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.-- sowie eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'319.20 zu bezahlen. Hingegen wurde die Mehrforderung abgewiesen.
E. 7.2 Mit Berufungserklärung vom 26. Dezember 2022 begehrt die Beschuldigte, die Zivilforderung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Aufgrund der Berufungsbegründung der Beschuldigten vom 5. Mai 2023 erhellt, dass diese Rüge einzig auf den Fall des Freispruchs beschränkt ist. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren nicht weiter begründet.
E. 7.3 Die dem Privatkläger zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.-- steht einzig mit dem Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung in einem Zusammenhang. Mithin hat der im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgte Freispruch vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung keinen Einfluss auf die Genugtuung. Im Übrigen erachtet das Kantonsgericht die Höhe der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann diesbezüglich für die Einzelheiten auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. IV/1 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 7.4 Demgegenüber ist der im Berufungsverfahren erfolgte Freispruch vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung hinsichtlich der Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigen, zumal der Privatkläger in diesem Punkt nunmehr − im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil − unterliegt, weshalb die mit diesem Schuldpunkt zusammenhängenden Anwaltskosten nicht zu entschädigen sind (vgl. Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 433 N 11). Die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist daher um 10% auf Fr. 4'609.95 zu reduzieren.
E. 8 Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung
E. 8.1 Der Strafgerichtspräsident hat mit Urteil vom 21. Juni 2022 der Beschuldigten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'658.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- in Anwendung von Art. 426 Abs.1 StPO auferlegt. Ausserdem hat der Vorderrichter festgehalten, dass die Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat zurückzuerstatten hat.
E. 8.2 Die Beschuldigte ihrerseits macht geltend, dass aufgrund der zu ergehenden Freisprüche die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen seien und von der Anordnung der Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen sei.
E. 8.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 6).
E. 8.4 Vorliegend ist der im Berufungsverfahren erfolgte Freispruch vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung bei der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu berücksichtigen. In Beachtung des Umfangs dieses Anklagepunkts sowie des diesbezüglich angefallenen geringen Aufwands im Vergleich zu den übrigen Anklagepunkten erachtet das Kantonsgericht eine diesbezügliche Berücksichtigung im Umfang von 10% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten als angemessen. Demzufolge gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 90% bzw. Fr. 4'192.20 zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 10% bzw. Fr. 465.80 zu Lasten des Staates.
E. 8.5 Soweit die beschuldigte Person zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilt wird, wozu gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a auch die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen gehören, wird sie rückerstattungspflichtig, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Umfang der Auferlegung der Verfahrenskosten präjudiziert daher den Umfang der Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung. Angesichts der vorstehenden Ausführungen (Ziffer 8.4 hievor), wonach die Beschuldigte 90% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, erhellt, dass die Beschuldigte gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten ist, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 90% bzw. Fr. 3'683.35 zurückzuerstatten.
E. 9 Entschädigung der Wahlverteidigung sowie Genugtuungsforderung der Beschuldigten
E. 9.1 Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens begehrt die Beschuldigte sowohl eine Entschädigung für die Bemühungen ihrer beiden Wahlverteidiger, Advokat Markus Trottmann sowie Advokatin Christina Reinhardt, für die Zeit vor der Bewilligung der amtlichen Verteidigung als auch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.--.
E. 9.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot. Ferner ist das zwischen der beschuldigten Person und dem Wahlverteidiger vereinbarte Honorar für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen. Bei Teileinstellungen oder -freisprüchen hat eine entsprechende Zuteilung zu erfolgten. Für die Entschädigung ist dann zu ermitteln, welche prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten bzw. freigesprochenen Teil entfiel ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 12 ff.). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung freigesprochen, während der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung bestätigt worden ist. Zu prüfen ist demnach eine Entschädigung für die Bemühungen der Wahlverteidigung für den Zeitraum zwischen dem Eingang der ergänzenden Anklageschrift vom 11. Februar 2022, mit welcher der Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung erstmals erhoben worden ist, bis zur Bewilligung der amtlichen Verteidigung am 19. Juni 2022. Für den fraglichen Zeitraum macht der Wahlverteidiger der Beschuldigten, Advokat Markus Trottmann, mit Honorarnote vom 26. Dezember 2022 einen Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Unter Berücksichtigung, dass der Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung in Relation vom Vorwurf der falschen Anschuldigung weniger Gewicht zukommt, sowie des Umstands, dass beiden Vorwürfen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, ist der Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von 2 Stunden zuzusprechen. Somit ist Advokat Markus Trottmann gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO für seine Bemühungen als Wahlverteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 538.50 (inklusive Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer von 38.50) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Im Übrigen wird die Entschädigungsforderung der Beschuldigten abgewiesen.
E. 9.3 Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen. Befand sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen. In den übrigen Fällen hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Verletzung muss also nicht zwingend nur in der Inhaftierung und weiteren Zwangsmassnahmen und deren Folgen liegen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst ist für die Begründung eine Genugtuung hingegen nicht ausreichend ( Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 429 N 7; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 429 N 26). Vorliegend begründet die Beschuldigte ihre Genugtuungsforderung weder mit Berufungserklärung vom 26. Dezember 2022 noch mit Berufungsbegründung vom 5. Mai 2023. Ebenso wenig legt sie vor den Schranken des Kantonsgerichts dar, inwiefern eine Persönlichkeitsverletzung gegeben sein soll, welche in einem Kausalzusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung steht. Ergänzend ist zu konstatieren, dass im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung keine Zwangsmassnahmen ergangen sind, welche allenfalls einen Anspruch auf Genugtuung auslösen könnten, weshalb die Genugtuungsforderung der Beschuldigten abzuweisen ist. III. Kosten […]
Dispositiv
- Juni 2022, auszugsweise lautend: " 1. a) B. wird der falschen Anschuldigung sowie der versuchten Freiheitsberaubung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Mona ten, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessät zen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. b) Das Verfahren betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt. B. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Honorar HV: 7 Std. à CHF 200.00 + 7.7% MwSt. CHF 1’507.80
- Die Beurteilte wird dazu verurteilt , A. eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
- Die Beurteilte wird dazu verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung in Höhe von CHF 5'319.20 zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'658.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00.
- Die Kosten des seit dem 19. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger geführten Advokaten M. Trottmann in Höhe von Honorarnote CHF 2’584.80 Total CHF 4'092.60 werden aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beurteilte hat diese Kosten dem Staat zurückzuerstatten." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in den Ziffern 1, 3, 4 und 5 wie folgt neu gefasst:
- a) B. wird der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Mona ten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. b) Das Verfahren betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . c) B. wird vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung freigesprochen .
- Die Beurteilte wird dazu verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 4'609.95 zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'658.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO gehen diese Verfahrenskosten im Umfang von 90% bzw. Fr. 4'192.20 zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 10% bzw. Fr. 465.80 zu Lasten des Staates.
- Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Markus Trottmann (ab 19. Juni 2022), in der Höhe von Honorarnote Fr. 2’584.80 Honorar HV: 7 Std. à Fr. 200.00 + 7.7% MwSt. Fr. 1’507.80 Total Fr. 4'092.60 werden aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beurteilte hat diese Kosten dem Staat im Umfang von 90% bzw. Fr. 3'683.35 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der Dispositiv-Ziffer 2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11'500.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 11'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen im Umfang von 90% bzw. Fr. 10'350.-- zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 10% bzw. Fr. 1'150.-- zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Markus Trottmann, ein Honorar von Fr. 5'727.90 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 140.55 sowie 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 316.10, insgesamt somit Fr. 6'184.55, aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang ihres Unterliegens (= Fr. 5'566.10) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Advokat Markus Trottmann wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO für seine Bemühungen als Wahlverteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 538.50 (inklusive Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 38.50) aus der Gerichtskasse entrichtet. Im Übrigen wir die Entschädigungsforderung der Beschuldigten abgewiesen. V. Die Genugtuungsforderung der Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) wird abgewiesen. VI. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO dazu verurteilt, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'239.25 zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 31. Januar 2024 (460 22 209) Strafrecht Falsche Anschuldigung etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Privatkläger gegen B. , vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 21. Juni 2022 A. Mit Urteil vom 21. Juni 2022 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft B. der falschen Anschuldigung sowie der versuchten Freiheitsberaubung schuldig und verurteilt sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner stellte die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses aufgrund des Eintritts der Verjährung ein (Ziffer 1b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verurteilte B. dazu, A. in Abweisung der Mehrforderung eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem wurde die Beschuldigte dazu verurteilt, A. eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'319.20 zu bezahlen (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete B. , vertreten durch Advokat Markus Trottmann, mit Eingabe vom 3. Juli 2022 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 26. Dezember 2022 beantragte die Beschuldigte, sie sei in sämtlichen Anklagepunkten kostenlos freizusprechen, die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Privatklägers, eventualiter zu Lasten des Staates, zuzusprechen. Entsprechend sei auch die zu ihren Lasten dem Privatkläger zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben. Ferner sei ihr für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es sei der Vorbehalt der sofortigen Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Rechtskraft des Urteils aufzuheben, soweit die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht ohnehin aufgrund des beantragten kostenlosen Freispruchs definitiv zu Lasten der Staatskasse zu verlegen seien. Sodann sei ihr eine Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten von Fr. 5'093.70 für die Bemühungen von Advokat Markus Trottmann bis zur Bewilligung der amtlichen Verteidigung per 19. Juni 2022 sowie eine pauschale Entschädigung von Fr. 750.-- für die Bemühungen der früheren Verteidigerin, Advokatin Christina Reinhardt, zuzusprechen. Überdies sei ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- auszurichten und es seien sämtliche Verfahrens- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen, soweit diese nicht dem Privatkläger aufzuerlegen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Überdies erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie einen persönlichen Auftritt anlässlich der Berufungsverhandlung als nicht erforderlich erachte und daher nicht um entsprechende Vorladung ersuche. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 stellte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts fest, dass die Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht nicht persönlich auftreten wird. E. Die Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 3. März 2024 das ausgefüllte Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" mitsamt Belegen ein. F. Der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts bewilligte mit Verfügung vom 15. März 2023 für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Advokat Markus Trottmann. G. Mit Berufungsbegründung vom 5. Mai 2023 hielt die Beschuldigte an ihren mit Berufungserklärung vom 26. Dezember 2022 gestellten Rechtsbegehren fest. H. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2023 den Antrag, es sei die Berufung der Beschuldigten unter Kostenauferlegung abzuweisen. I. Der Privatkläger, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, begehrte mit Berufungsantwort vom 31. August 2023, es sei die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. J. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ordnete mit Verfügung vom 1. September 2023 − unter Vorbehalt begründeter Einwendungen der Parteien − das schriftliche Verfahren an und stellte mit Verfügung vom 14. September 2023 fest, dass die Parteien innert mit Verfügung vom 1. September 2023 gesetzter Frist keine Einwendungen gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vorgebracht haben. K. Mit Eingabe vom 10. September 2023 nahm die Beschuldigte replizierend Stellung zu den Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers. L. Die Beschuldigte wiederholte mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 ihren Antrag, es sei ihr eine Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten von Fr. 5'093.70 für die Bemühungen von Advokat Markus Trottmann bis zur Bewilligung der amtlichen Verteidigung per 19. Juni 2022 sowie eine pauschale Entschädigung von Fr. 750.-- für die Bemühungen der früheren Verteidigerin, Advokatin Christina Reinhardt, zuzusprechen. In Abänderung ihres Rechtsbegehrens gemäss Berufungserklärung vom 26. Dezember 2022 reduzierte sie hingegen die geltend gemachte Genugtuung auf den Betrag von Fr. 1'000.--. M. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte Advokat Dr. Nicolas Roulet seine Honorarnote vom 2. Oktober 2023 ein. N. In Wiedererwägung der Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2023 ordnete der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 4. Januar 2024 das mündliche Verfahren an. O. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 22. Januar 2024, es sei den Parteien vorab bekannt zu geben, ob das Gericht ihrem Antrag auf Nichtverwertung der strittigen Audioaufnahmen des Privatklägers folge oder ob diese wider Erwarten verwertet würden. Ausserdem sei eine Dolmetscherin bzw. ein Dolmetscher zur Verhandlung beizuziehen, welche bzw. welcher befähigt sei, Arabisch-Maghrebinisch ins Deutsche und umgekehrt zu übersetzen. Falls keine entsprechende Fachkraft für die Verhandlung zur Verfügung stehe, werde die Verschiebung der Verhandlung begehrt. P. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wies der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts den Antrag der Beschuldigten, es sei den Parteien vorab bekannt zu geben, ob das Gericht dem Antrag der Verteidigung auf Nichtverwertung der strittigen Audioaufnahmen des Privatklägers folgt oder ob diese verwertet werden sollen, ab. Q. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte, B. , mit ihrem Verteidiger, Advokat Markus Trottmann, der Privatkläger, A. , sowie der Dolmetscher. Die Beschuldigte stellte den Antrag, es sei vorab zu entscheiden, ob die Audioaufzeichnungen verwertbar seien. Im Übrigen hielt sie an ihren Rechtsbegehren gemäss den eingereichten Rechtsschriften fest. Auf die weiteren Ausführungen der Beschuldigten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 21. Juni 2022 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. Juli 2022 (Berufungsanmeldung) respektive vom 26. Dezember 2022 (Berufungserklärung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung der Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 21. Juni 2022 hat einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung sowie versuchter Freiheitsberaubung, die dem Privatkläger zu Lasten der Beschuldigten zugesprochene Genugtuung sowie Entschädigung, die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Rückerstattungspflicht betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren diese Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , a.a.O., Art. 10 N 83 und Fn 265 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 2. Vorfrage: Vorgängiger Entscheid über die Verwertbarkeit der strittigen Audioaufnahmen des Privatklägers 2.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung stellt die Beschuldigte (erneut) den Antrag, es sei vorab darüber zu entscheiden, ob die vom Privatkläger illegal aufgenommenen Audioaufzeichnungen verwertbar seien. Zur Begründung führt die Beschuldigte aus, dass es mit einem fairen Verfahren nicht vereinbar sei, wenn man sie hinsichtlich der Verwertbarkeit der strittigen Audioaufnahmen des Privatklägers im Ungewissen lasse. Ohnehin könne man eine Befragung erst durchführen, wenn der Beweishintergrund geklärt sei, zumal sich je nachdem andere Fragen stellen würden. 2.2 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich durch das den Endentscheid fällende Sachgericht zu entscheiden. Insbesondere bei durch Privatpersonen rechtswidrig erlangten Beweisen − wie es in casu der Fall ist − drängt sich eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen der Verwertbarkeit sowie namentlich die vom Bundesgericht geforderte Interessenabwägung zwingend auf. Diese Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel ist somit unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensakten, insbesondere auch der vor den Schranken des Berufungsgerichts zu Protokoll gegebenen Depositionen, und im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. BGE 143 IV 475, E. 2.7). Mithin dient die mündliche Berufungsverhandlung resp. die Befragung des Privatklägers sowie der Beschuldigten dazu, die Frage der Verwertbarkeit der strittigen Audioaufnahmen des Privatklägers zu beantworten, zumal die Unverwertbarkeit der fraglichen Beweismittel vorliegend nicht auf der Hand liegt. Folgerichtig ist der Antrag der Beschuldigten, es sei vorab darüber zu entscheiden, ob die vom Privatkläger illegal aufgenommenen Audioaufzeichnungen verwertbar seien, abzuweisen. 3. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 3.1 Mit Urteil vom 21. Juni 2022 erwägt der Strafgerichtspräsident, die Beschuldigte habe den Privatkläger wider besseres Wissen bezichtigt, sie am 23. Januar 2018 resp. am 28. Januar 2018 zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt zu haben. Dadurch habe sie sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Ausserdem habe sie sich der versuchten Freiheitsberaubung schuldig gemacht, indem sie mit ihrer falschen Anschuldigung zumindest in Kauf genommen habe, dass der Privatkläger aufgrund der von ihr erhobenen Vorwürfe vorläufig festgenommen bzw. in Untersuchungshaft versetzt werde. 3.2 Demgegenüber macht die Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe zum Beweis, dass der Privatkläger unschuldig sei, die von diesem illegal erstellten Audioaufnahmen der fraglichen Abende beigezogen, auf welchen zu hören sei, dass es zu keinen Sexualdelikten gekommen sei. Diese hätten allerdings nur verwertet werden dürfen, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche. Die Aufnahmen der Treffen zwischen ihr und dem Privatkläger vom 23. sowie vom 28. Januar 2018 seien allerdings zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als die behauptete Straftat, nämlich der gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geäusserter Vorwurf, der Privatkläger habe sie zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt, noch nicht stattgefunden habe. Vor der Verübung der angeblichen Straftat könne es noch keinen dringenden Tatverdacht für ein erst in Zukunft stattfindendes Delikt geben, weshalb die Strafverfolgungsbehörden die Audioaufnahmen nicht hätten rechtmässig erlangen können und diese folglich nicht verwertbar seien. Ausserdem würde auch eine Interessenabwägung eine Verwertung der Audioaufnahmen verbieten, zumal es sich um ausgesprochen intime Aufnahmen handle. Diesem privaten Interesse würde eine nicht sonderlich schwere Straftat gegenüber stehen. Im Übrigen habe die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 12. März 2018 lediglich zu Protokoll gegeben, dass die Sexualkontakte bei den Treffen vom 23., 26. und 28. Januar 2018 unter Zwang stattgefunden hätten. Mithin habe sie nicht dargelegt, worin dieser Zwang bestanden habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie den Zwang aus dem gesamten Psychoterror und den Drohungen des Privatklägers abgeleitet habe. 3.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt dar, dass die von der Beschuldigten gerügte zeitliche Problematik nicht zutreffe, zumal in jedem Fall, in welchem eine Straftat mittels einer bewilligten Überwachungsmassnahme entdeckt werde, die Bewilligung vor der Deliktsverübung erfolge. Eine Verwertungsproblematik existiere demzufolge nicht. Ferner spreche die Interessenabwägung klar für die Verwertbarkeit der Audioaufnahmen, zumal die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten − entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten − keineswegs als nicht sonderlich schwerwiegend zu qualifizieren sei. 3.4 Der Privatkläger bringt sodann vor, dass privat erstellte Beweise in einem Strafprozess grundsätzlich zulässig seien, weshalb entsprechende Aufzeichnungen schriftlicher, visueller oder auditiver Natur ohne Weiteres in einen Strafprozess eingeführt werden können. Fraglich sei einzig, ob hinsichtlich unrechtmässig erstellter Aufzeichnungen ein absolutes Verwertungsverbot bestehe. Dies sei der Fall, wenn die fraglichen Beweise zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich seien. Die in casu zu beurteilenden Straftaten seien als schwere Straftaten einzustufen, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Verwertbarkeit der Beweismittel auszugehen sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte in der gegen den Privatkläger ihrerseits initiierten Strafuntersuchung gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend Vergewaltigung keine Beschwerde geführt habe, weshalb die entsprechende Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Selbst wenn die Aufzeichnungen des Privatklägers im vorliegenden Verfahren als Beweis zu Lasten der Beschuldigten nicht verwertbar wären, so seien die Depositionen der Beschuldigten betreffend Vergewaltigung und sexueller Nötigung derart unglaubhaft und unplausibel, dass von der Unschuld des Privatklägers auszugehen sei. 4. Falsche Anschuldigung 4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend primär zu prüfen, ob die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2018 im sicheren Wissen, dass ihre Anschuldigungen unwahr sind, den Privatkläger bezichtigt hat, sie am 23. sowie am 28. Januar 2018 zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt zu haben. Mithin stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens beschuldigt bzw. Umstände in einer Form mitgeteilt hat, die geeignet war, einen Anfangsverdacht wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu begründen, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. 4.2 Die Beschuldigte gab in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2018 zu Protokoll, der Privatkläger sei am 23. Januar 2018 zu ihr nach Hause gekommen und habe sie unter Zwang zum Sex genötigt. Eine Woche später, am 28. Januar 2018, habe er sie abermals zum Sex gezwungen (act. 109). Auf die Nachfrage, was am 23. Januar 2018 geschehen sei, führte die Beschuldigte ergänzend aus, dass sie mit dem Privatkläger bei sich zu Hause Sex praktiziert habe, obwohl sie dies nicht gewollt habe. Vielmehr sei dies unter Zwang geschehen. Der Geschlechtsverkehr habe zwischen 22.40 Uhr und 22.50 Uhr im Keller stattgefunden, während der gemeinsame Sohn zu Hause geschlafen habe. Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, legte die Beschuldigte sodann dar, den Privatkläger darum gebeten zu haben, dies nicht zu machen. Allerdings habe sie nicht schreien können, weil der gemeinsame Sohn C. geschlafen habe. Auch habe sie sich nicht anderweitig wehren können, da sie Angst vor dem Privatkläger gehabt habe, zumal sie allein gewesen sei (act. 127). Ferner legte die Beschuldigte hinsichtlich der zweiten dem Privatkläger vorgeworfenen Straftat vom 28. Januar 2018 dar, dass sie im Keller Sex gehabt hätten, während ihre Mutter im ersten Geschoss zu Besuch gewesen sei. (act. 127). Zur Untermauerung ihrer Vorwürfe in zeitlicher Hinsicht legte die Beschuldigte sodann in Bezug auf die inkriminierte Straftat vom 23. Januar 2018 eine E-Mail von ihr an den Privatkläger vom 23. Januar 2018, 21.52 Uhr, ins Recht (vgl. Beilagen zur Einvernahme der Beschuldigten vom 12. März 2018 in den Akten des gegen den Privatkläger geführten Verfahrens MU1 18 1118 [nachfolgenden: Akten MU1 18 1118], act. 331). Ferner reichte die Beschuldigte hinsichtlich des dem Privatkläger zur Last gelegten Delikts vom 28. Januar 2023 den Nachrichtenverlauf zwischen ihr und dem Privatkläger ein, aus welchem hervorgehe, dass sie den Privatkläger am darauffolgenden Morgen (29. Januar 2018) um 09.34 Uhr mit einer von ihm an eine Person namens "D. " versandten E-Mail konfrontiert haben will (Akten MU1 18 1118, act. 333). 4.3 Die am 12. März 2018 erhobenen Vorwürfe wiederholte die Beschuldigte sodann anlässlich ihrer Befragung vom 28. Mai 2020, dies in Kenntnis der vom Privatkläger erstellten Tonaufnahmen und der in der Folge am 26. März 2019 ergangenen und am 25. April 2019 in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung betreffend der von ihr gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung am 23. und am 28. Januar 2018 (Akten MU1 18 1118, act. 547 ff.). Namentlich führte die Beschuldigte in der besagten Befragung ergänzend sowie zumindest teilweise im Widerspruch zu ihren Ausführungen vom 12. März 2018 aus, sie sei nicht nur zu sexuellen Handlungen genötigt, sondern vom Privatkläger vergewaltigt worden. Das genaue Datum habe sie sich zwar nicht aufgeschrieben, gleichwohl sei es passiert. Der Vergewaltigung seien Drohungen vorausgegangen, wobei der Privatkläger hysterisch reagiert und ihr gedroht habe, in Marokko Anzeige wegen Ehebruchs zu erstatten. Anschliessend habe er sie auf das Bett geworfen und vergewaltigt. Auch wenn sie sich nicht an das genaue Datum erinnern könne, so wisse sie gleichwohl, dass die Tat im Januar 2018 stattgefunden habe. Die anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2018 genannten Daten (23. und 28. Januar 2018) habe sie aus ihrem Nachrichtenverlauf abgeleitet. Das genaue Datum kenne sie jedoch nicht. Sie sei sich jedoch sicher, dass die Vergewaltigung im Januar 2018 stattgefunden habe (act. 177 ff.). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte durchwegs von einer Vergewaltigung (Singular) spricht. Erst auf die entsprechende Nachfrage hin führte sie aus, es sei drei oder vier Tage nach der ersten Vergewaltigung zu einer zweiten gekommen (act. 179). Anlass für die Strafanzeige sei die Mitteilung des Privatklägers an den Ägypter "D. " gewesen, wonach sie eine "heisse" Nacht verbracht hätten (vgl. Nachricht vom 29. Januar 2018; Akten MU1 18 1118, act. 333). Dies sei für sie erniedrigend gewesen. Nachdem sie am 10. März 2018 aus Marokko zurückgekehrt sei, habe sie innerhalb eines Tages diese Daten aufschreiben müssen, weshalb sie den Nachrichtenverkehr zur Hilfe genommen habe (act. 181 ff.). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte bereits am 26. Februar 2018 persönlich bei der Fachstelle für häusliche Gewalt der Polizei Basel-Landschaft vorgesprochen hat, um eine Strafanzeige gegen den Privatkläger einzureichen (act. 79). 4.4 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldige sodann aus, der Privatkläger habe sie im Januar 2018 rund zehnmal besucht, wobei es insgesamt viermal zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Zweimal hätten sie − ohne dass sie dazu gezwungen worden sei − Oralverkehr praktiziert und zweimal habe sie der Privatkläger zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen genötigt (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 4 f., 13 ff.). Ergänzend legte die Beschuldigte dar, der Privatkläger sei eifersüchtig geworden, nachdem er erfahren habe, dass sie einen neuen Partner habe. Er sei durchgedreht und habe dies nicht akzeptieren können, weshalb er sie aufs Bett geworfen, geschlagen und vergewaltigt habe. Sie habe sich vor ihm gefürchtet, zumal er sie bereits im Jahr 2015 geschlagen und ihr überdies damit gedroht habe, dass er sie in Marokko anzeigen werde. Wann die beiden Vergewaltigungen geschehen seien, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls sicher nicht am 23. bzw. 28. Januar 2018, gleichwohl jedoch Ende Januar 2018 (Protokoll KGer, S. 13 ff.). 4.5 Gestützt auf die vorstehend dargelegten Depositionen der Beschuldigten in ihren Befragungen vom 12. März 2028, vom 28. Mai 2020 sowie vor Kantonsgericht ist festzustellen, dass diese jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Mithin vermag die Beschuldigte in keiner Befragung auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern der Privatkläger sie zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt haben soll. Im Gegenteil wiederholt sie pauschal den Vorwurf, der Privatkläger habe sie mittels Druck zum Beischlaf genötigt. Demgegenüber umschreibt die Beschuldigte nicht wesentliche Nebenpunkte bzw. Geschehensabläufe ausgesprochen eingehend und detailliert. Dennoch vermag die Beschuldigte − trotz wiederholten Nachfragens − nicht ansatzweise konkret zu umschreiben, inwiefern der Privatkläger sie in Bezug auf die zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll. Vielmehr legt sie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor allem dar, weshalb sie sich im Generellen vom Privatkläger unter Druck gefühlt habe, und führt mitunter aus, dies sei Grund für ihre Einwilligung in den von ihr eingegangenen Oralverkehr gewesen (vgl. bspw. Protokoll KGer, S. 17). Hinzu kommt eine Vielzahl von Widersprüchen in den Darlegungen der Beschuldigten, wobei insbesondere ihr widersprüchliches Aussageverhalten hinsichtlich der Datumsangaben betreffend die bezichtigten Vorfälle von massgebender Bedeutung ist. Mithin hat die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 12. März 2018, welche unmittelbar zur Eröffnung des gegen den Privatkläger geführten Strafverfahrens wegen sexueller Nötigung geführt hat, nicht nur explizit die Daten 23. und 28. Januar 2018 als Tatzeitpunkte zu Protokoll gegeben, sondern diese beiden Zeitpunkte überdies mittels von ihr eingereichten Nachrichten verknüpft und dadurch untermauert. Erst nachdem der Privatkläger mittels der von ihm rechtswidrig aufgenommenen Audiodateien in Ausräumung jeden Zweifels seine Unschuld in Bezug auf die falschen Tatsachenbehauptungen der Beschuldigten betreffend die beanzeigten Vorfälle vom 23. und 28. Januar 2018 darzulegen vermochte, was zur Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen mehrfacher sexueller Nötigung führte (vgl. die bereits am 25. April 2019 in Rechtskraft erwachsene Einstellungsverfügung vom 26. März 2019, Akten MU1 18 1118, act. 547 ff.), passte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Mai 2020 ihre Ausführungen hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts der fraglichen Ereignisse insofern an, als sie die konkreten Daten der vermeintlich erzwungenen sexuellen Handlungen bzw. des Beischlafs − entgegen ihrer ursprünglichen expliziten und mittels eingereichter Nachrichtenverläufen verknüpften und untermauerten Depositionen − nunmehr doch nicht mehr nennen konnte. Mithin erhellt, dass die Beschuldigte ihr Aussageverhalten unter dem Eindruck der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 26. März 2019 sowie der mit Eingabe des Privatklägers vom 20. Juni 2019 gegen sie erhobenen Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung der damaligen Beweislage anpassen musste. Ihre neuen Vorbringen, sie sei nicht in der Lage, die jeweiligen Tatzeitpunkte zu benennen, stehen als reine Schutzbehauptung da, offensichtlich deshalb nun so vorgebracht, um eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu umgehen. Daran vermögen auch die Depositionen der Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts nichts zu ändern, wonach es im Januar 2018 zwischen ihr und dem Privatkläger zu insgesamt vier sexuellen Begegnungen gekommen sein soll, wobei sie die Daten, an welchen der Privatkläger sie zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt haben soll, verwechselt haben will. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 12. März 2018 ausdrücklich von zwei sexuellen Begegnungen, nämlich am 23. und am 28. Januar 2018, sprach. Erst anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung machte die Beschuldigte geltend, dass es sich bei den sexuellen Begegnungen vom 23. und vom 28. Januar 2018 nicht um die beanzeigten, sondern um zwei weitere sexuelle Begegnungen gehandelt haben soll, in welche sie aufgrund der Gesamtsituation eingewilligt haben will. Dessen ungeachtet vermag die Beschuldigte weder in ihrer Befragung vom 28. Mai 2020 noch vor Kantonsgericht zwei Daten für die beanzeigten Sexualdelikte zu nennen, welche − wie sie am 12. März 2018 zu Protokoll gegeben hat (act. 109) − eine Woche resp. − wie sie am 28. Mai 2020 ausgeführt hat (act. 179) − drei bis vier Tage auseinander liegen. Aufgrund dieses in keiner Weise glaubhaften Aussageverhaltens der Beschuldigten zeigt sich, dass jedwelche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die dem Privatkläger vorgeworfenen Delikte auf tatsächlich Erlebtem basieren. Vielmehr erweisen sich ihre anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2018 getätigten Bezichtigungen, wonach der Privatkläger sie am 23. sowie am 28. Januar 2018 zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang jedwelcher Art zum Beschlaf genötigt habe, zweifellos als Falschbehauptung. Folglich ist erstellt, dass die Beschuldigten den nicht schuldigen Privatkläger im sicheren Wissen, dass ihre Anschuldigungen nicht zutreffen, der beanzeigten Straftaten bezichtigt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten. 4.6 Ergänzend ist zu konstatieren, dass dieses Beweisergebnis durch die rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. März 2019 untermauert wird, mit welcher das gegen den Privatkläger geführte Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung, begangen am 23. sowie am 28. Januar 2018, eingestellt worden ist (Akten MU1 18 1118, act. 547 ff.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als unschuldig, wer rechtskräftig durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung vom konkreten Vorwurf entlastet worden ist. Es liegt im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Das zuständige Gericht ist, sofern keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, an diese Entscheidung gebunden. Eine frühere Entscheidung ist jedoch nur dann bindend, wenn diese eine Feststellung über die Zurechenbarkeit einer Straftat der falsch angeschuldigten Person enthält (BGE 136 IV 170, E. 2.1; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N 10 mitsamt Aktualisierung vom 30.04.2023 sowie N 11 mitsamt Aktualisierung vom 30.04.2023). Vorliegend setzte sich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2019 ausdrücklich mit der von der Beschuldigten beanzeigten Straftaten auseinander und kam − unter anderem aufgrund der rechtswidrig aufgenommenen Audioaufnahmen des Privatklägers − zum Schluss, dass sich der Privatkläger der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen am 23. sowie am 28. Januar 2018, nicht schuldig gemacht hat. Mithin wird die Einstellung des Verfahrens nicht mit der Unschuldsvermutung, sondern mit der erwiesenen Unschuld des Privatklägers begründet. Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorlegt, ist es dem Kantonsgericht aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Einstellungsverfügung aus Gründen der Rechtssicherheit verwehrt, diesen Entscheid in Zweifel zu ziehen (vgl. BGer 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022, E. 2.2; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019, E. 1.2.1). Demnach erhellt, dass auch gestützt auf die für das Kantonsgericht bindende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2019 die Nichtschuld des Privatklägers als erstellt zu erachten ist. 4.7 Schliesslich wird seitens der Parteien die Frage der Verwertbarkeit der vom Privatkläger aufgenommenen Audioaufnahmen thematisiert. Hinsichtlich dieser Audioaufnahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger sowohl am 23. als auch am 28. Januar 2018 jeweils im Geheimen die Gespräche zwischen ihm und der Beschuldigten aufgenommen hat. Diesbezüglich wurde er mit rechtskräftigem Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 22. Januar 2020 unter anderem des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (rechtskräftig) schuldig gesprochen (vgl. Akten MU1 18 1118, act. 725). Fraglich ist hingegen, ob diese gleichwohl im vorliegenden Verfahren verwertbar sind. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich drauf beschränken, Beoder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.2). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.2). Eine strafprozessuale Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 f. StPO setzt zunächst einen dringenden Verdacht auf eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO (Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) voraus, in casu also hinsichtlich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB. Vorliegend hatte der Privatkläger aufgrund seiner aktenkundigen Erlebnisse und den damit insbesondere während der Trennungsphase gewonnenen Erfahrungswerte handfeste und konkrete Verdachtsmomente, dass die Einwilligung bzw. Einladung der Beschuldigten, sie zur späten Abend- bzw. Nachtstunde aufzusuchen, zu neuen falschen Anschuldigungen in Bezug auf strafbares Verhalten mit für ihn schweren Konsequenzen bis hin zu einem Freiheitsentzug führen könnten. Anders als die Beschuldigte vorbringt, ist das Erfordernis des dringenden Tatverdachts ex ante, und somit nicht ex post zu beurteilen. Vielmehr verlangt auch die neuere Rechtsprechung eine Prüfung des Tatverdachts anhand des konkreten Sachverhalts, der sich ereignet hat (vgl. BGer 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024, E. 1.4.2). Dementsprechend ist in casu die falsche Anschuldigung, wonach der Privatkläger die Beschuldigte am 23. sowie am 28. Januar 2018 zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt haben soll, von Relevanz, welche augenscheinlich das Erfordernis einer Katalogtat erfüllt. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, wonach die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen muss, ist zu festzuhalten, dass je nach den konkreten Umständen auch ein Vergehen eine Verwertung rechtfertigende Straftat ausmachen kann (vgl. BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024, E. 2.1). Angesichts des vorliegend im Raum gestandenen Vorwurfs, mithin der falschen Anschuldigung, der Privatkläger habe am 23. sowie am 28. Januar 2018 die Beschuldigte zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt, ist die erforderliche Schwere der Straftat ohne Weiteres gegeben. Ferner ist zu konstatieren, dass die Ermittlungen ohne die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten aussichtslos oder doch zumindest unverhältnismässig erschwert worden wären, weshalb auch die dritte Voraussetzung von Art. 269 Abs. 1 StPO erfüllt ist. Demzufolge hätten die Strafverfolgungsbehörden − bei gleichem Informationsstand wie der Privatkläger − das fragliche Beweismittel erlangen können. Schliesslich würde auch die Interessenabwägung angesichts der Schwere des Delikts für die Verwertung der Audioaufnahmen sprechen, weshalb die Erkenntnisse der Audioaufnahmen nach den bundesgerichtlichen Vorgaben grundsätzlich verwertbar wären. Schliesslich erhellt aufgrund der Audioaufnahmen, dass es sich bei den von der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger erhobenen Vorwürfen offenkundig um Falschbezichtigungen handelt. Angesichts des vorstehenden Beweisergebnisses, wonach der angeklagte Sachverhalt auch ohne die Verwertung der fraglichen Audioaufnahmen ohne Weiteres als erstellt zu erachten ist, könnte die Frage der Verwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Audiodateien im vorliegenden Berufungsverfahren offen gelassen werden. Dennoch kann hier die Verwertbarkeit der vom Privatkläger erstellten Aufnahmen festgestellt werden, weshalb auch gestützt auf die aktenkundigen Audioaufnahmen die Nichtschuld des Privatklägers in Bezug auf die von der Beschuldigten beanzeigten Lebenssachverhalte klar feststeht. 4.8 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1), oder wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft (Abs. 2). Mithin muss sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten, wobei die inhaltliche fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung entscheidend ist. Dies kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftrat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person. Als nicht schuldig gilt auch, wer freigesprochen wurde sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren wegen Fehlens des subjektiven Tatbestands eingestellt wurde ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N 10 f. mitsamt Aktualisierung vom 30.04.2023). Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Hingegen sind blosse Übertreibungen nicht tatbestandsmässig ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 303 N 15, 18). In subjektiver Hinsicht wird sowohl ein Handeln wider besseres Wissen als auch die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, gefordert. Der direkte Vorsatz ist somit ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Das schliesst Eventualvorsatz aus. Hinsichtlich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Eventualabsicht aus. Diese liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht vor der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 303 N 27 ff. mitsamt Aktualisierung vom 30.04.2023). 4.9 Indem die Beschuldigte − insbesondere anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2018 − den nicht schuldigen Privatkläger bezichtigt hat, sie am 23. sowie am 28. Januar 2018 zu sexuellen Handlungen gezwungen bzw. durch Zwang zum Beschlaf genötigt zu haben, hat sie den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung zweifellos erfüllt. In subjektiver Hinsicht zeigt sich aufgrund des als erstellt zu erachten Sachverhalts, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt hat, zumal sie im Zeitpunkt der Falschbezichtigung gewusst hat, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht stattgefunden haben. Schliesslich handelt diejenige, welche im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gibt, zu sexuellen Handlungen bzw. zum Beschlaf gezwungen worden sein, klarerweise mit der Absicht, gegen die bezichtigte Person eine Strafverfolgung herbeizuführen. Diese Absicht wird durch die Depositionen der Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung untermauert, wonach sie die Anzeige erstattet habe, um Gerechtigkeit zu erhalten. Sie wolle, dass der Privatkläger für alles bezahle (Protokoll KGer, S. 18). Folglich ist auch der subjektive Tatbestand gegeben, weshalb sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 5. Versuchte Freiheitsberaubung 5.1 In tatsächlicher Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 4.1 ff. hievor) verwiesen werden. Zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigte der versuchten Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht hat. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung strafbar, wer jemanden unrechtsmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung kann auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden, indem z.B. eine Person wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein darum bzw. unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte daraufhin in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 29). Die mittelbare Täterschaft ist eine Sonderform der (vorsätzlichen) Täterschaft. Der mittelbare Täter lenkt das Geschehen aus dem Hintergrund, indem er in bestimmter Weise auf den Ausführenden einwirkt und diesen dadurch zum Vollstrecker seines Deliktsplans macht. Voraussetzung für die Bejahung mittelbarer Täterschaft ist, dass dem Hintermann aufgrund seiner Einwirkung auf die das Delikt unmittelbar ausführende Person (Tatmittler) die tatsächliche Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukommt. Dem Tatwerkzeug dagegen fehlt es in der Regel an der Tatherrschaft. Einzig wenn der Hintermann darüber entscheiden kann, ob und allenfalls wie ein konkret bestimmtes Delikt verübt werden soll, kann ihm dieses strafrechtlich auch zugerechnet werden. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte ( Micha Nydegger , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Vorbemerkungen zu Art. 24 ff. N 11; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N 28 ff.; BGer 6P.34/2007 vom 18. April 2007, E. 4.3). 5.2 Vorliegend wird der Beschuldigten mit Anklageschrift vom 11. Februar 2022 vorgeworfen, sie habe durch die gegenüber der Polizei Basel-Landschaft wider besseres Wissen geäusserte Falschbezichtigung, der Privatkläger habe sie zu sexuellen Handlungen bzw. zum Beischlaf gezwungen, versucht, dem Privatkläger die Freiheit zu entziehen. Mithin habe sie durch ihre Falschbezichtigung bewirken wollen, dass die Staatsanwaltschaft den Privatkläger aufgrund des ihm gegenüber erhobenen Vorwurfs polizeilich vorführen und in vorläufige Festnahme bzw. Untersuchungshaft versetzen lassen oder ihn das Strafgericht zu einer mindestens teilweise unbedingten Freiheitsstrafe verurteilen würde. Angesichts der Gegebenheit, wonach dem Privatkläger die Freiheit durch die Strafbehörden zu keinem Zeitpunkt entzogen worden ist, ist die versuchte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu prüfen. Dementsprechend stellt sich die Frage nach dem Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft. Die herrschende Doktrin vertritt die Meinung, dass der mittelbare Täter die Tat durch das Werkzeug ausführt, weshalb er sie nicht früher ausführen kann als dieses. Daher ist der mittelbare Täter erst dann wegen Versuchs strafbar, wenn das Verhalten des Werkzeugs das Versuchsstadium überschritten hat (BGer 6S.857/1999 vom 28. Juni 2000, E. 2bb; Günter Stratenwerth , Schweizerischen Strafrecht − Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 13 N 71 ff.; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 25). Im vorliegenden Fall stellen die Depositionen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. März 2018 den einzigen und somit auch letzten Schritt der Beschuldigten zur Einwirkung auf die Tatmittler, mithin die Strafbehörden, dar. Gleichwohl haben weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme dieser Aussagen der Beschuldigten Anstalten getroffen, um den Privatkläger festzunehmen, sei es auch nur vorläufig. Das Verhalten des Tatmittlers hat somit das Versuchsstadium keineswegs überschritten, weshalb der herrschenden Doktrin folgend noch kein Versuch bejaht werden kann. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass bereits die Einwirkung des mittelbaren Täters auf das Werkzeug zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 StGB gehört, wäre mit Rücksicht auf das Erfordernis der Gefährdung von Rechtsgütern ein strafbarer Versuch erst zu bejahen, wenn der mittelbare Täter die Einwirkung auf das Werkzeug abgeschlossen und das Geschehen aus der Hand gegeben hat, so dass dieses ohne Weiteres seinen Lauf nehmen kann (BGer 6S.857/1999 vom 28. Juni 2000, E. 2bb; Günter Stratenwerth , a.a.O., § 13 N 71 ff.; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 25). Hierbei ist festzustellen, dass die inkriminierten Depositionen der Beschuldigten, welche sich anlässlich ihrer ersten Befragung bei der Polizei im Wesentlichen auf den Vorwurf beschränkten, der Privatkläger habe sie zu sexuellen Handlungen bzw. zum Beschlaf gezwungen, ohne diesen Vorwurf naher zu substantiieren, das erforderliche Mass der Einwirkung auf den Tatmittler zur Inhaftierung des Privatklägers nicht erreicht, wiesen doch die massgebenden Aussagen der Beschuldigten hierbei keinerlei Realkennzeichen auf. 5.3 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist zu konstatieren, dass sich aus dem als erstellt zu erachtenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt ergeben, wonach die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, mit ihren gegenüber der Polizei getätigten Äusserungen zu bewirken, dass der Privatkläger festgenommen wird, und sei es auch nur vorläufig. Im Gegenteil führte sie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung explizit aus, nicht erwartet zu haben, dass der Privatkläger aufgrund ihrer Aussagen verhaftet werde (Protokoll KGer, S. 18). Hinzu kommt, dass den Aussagen der Beschuldigten keine Hinweise auf einen besonderen Haftgrund, namentlich weder auf eine Kollusionsnoch eine Wiederholungsgefahr, zu entnehmen sind. Es fehlt somit auch am erforderlichen Willen zur entsprechenden Einwirkung auf die Strafbehörden, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung freizusprechen ist. 6. Strafzumessung 6.1 In seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.1 f.) hat das Bundesgericht unter anderem zur Strafzumessung Folgendes erwogen: Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden ‒ unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO ‒ rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art.107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen), ausser wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 zur analogen Rechtslage unter dem BGG, mit Hinweis; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1). Bei einer Anfechtung der Sanktion ist sodann anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder Strafschärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine bessernde Massnahme etc. angestrebt wird. Eine Berufungserklärung, die allein die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, ist deshalb ungültig und es ist darauf nach Art. 403 StPO nicht einzutreten. Immerhin reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird (zur analogen Rechtslage unter dem BGG vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen). 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte darauf verzichtet, die Sanktion eigenständig anzufechten und sich vielmehr darauf beschränkt, einen Freispruch von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung sowie der versuchten Freiheitsberaubung zu verlangen. In Bezug auf die Strafzumessung hat sie jedoch weder Anträge gestellt noch sich mit dieser im Rahmen ihrer Begründung auseinandergesetzt. Einzig aufgrund des im Berufungsverfahrens erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung ist die erstinstanzlich ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- aufzuheben. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen des Bundesgerichts erübrigt sich demnach zufolge fehlender selbstständiger Anfechtung der Sanktion eine Überprüfung der erstinstanzlich für den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Dessen ungeachtet ist mit Blick auf die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Harmonisierung der Strafrahmen zu prüfen, ob die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten auch unter Berücksichtigung des neuen Strafrahmens im Einklang mit der Verschuldensbewertung steht. Mithin galt im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB in der Fassung vor dem 1. Juli 2023), während seit dem 1. Juli 2023 der Strafrahmen neu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 303 Ziff. 1 StGB in der Fassung seit dem 1. Juli 2023). In Bezug auf die Tatkomponenten ist festzustellen, dass die erhobenen Anschuldigungen bzw. das Ausmass der Rechtsgutverletzung schwer wiegen, weshalb das Tatverschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Das Kantonsgericht erachtet (auch) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens der Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 1 StGB in der Fassung seit dem 1. Juli 2023) vorliegend eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die erstinstanzliche ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten angesichts des damaligen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe einem leichten Verschulden entsprochen hat, obwohl die Vorinstanz das Verschulden als "nicht mehr unerheblich" qualifiziert hat. Ein nicht mehr unerhebliches Verschulden eingebettet im alten Strafrahmen hätte jedoch eine überjährige Freiheitsstrafe auslösen müssen. Hingegen ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass die Täterkomponenten weder strafschärfend noch strafmindernd ins Gewicht fallen. Folglich erweist sich die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten − dem nicht mehr als leicht zu qualifizierenden Verschulden entsprechend − als schuldangemessen. 6.3 Im Ergebnis ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils wegen falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. 7. Zivilforderungen 7.1 Mit Urteil vom 21. Juni 2022 verurteilt der Strafgerichtspräsident die Beschuldigte, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.-- sowie eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'319.20 zu bezahlen. Hingegen wurde die Mehrforderung abgewiesen. 7.2 Mit Berufungserklärung vom 26. Dezember 2022 begehrt die Beschuldigte, die Zivilforderung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Aufgrund der Berufungsbegründung der Beschuldigten vom 5. Mai 2023 erhellt, dass diese Rüge einzig auf den Fall des Freispruchs beschränkt ist. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren nicht weiter begründet. 7.3 Die dem Privatkläger zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.-- steht einzig mit dem Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung in einem Zusammenhang. Mithin hat der im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgte Freispruch vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung keinen Einfluss auf die Genugtuung. Im Übrigen erachtet das Kantonsgericht die Höhe der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann diesbezüglich für die Einzelheiten auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. IV/1 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4 Demgegenüber ist der im Berufungsverfahren erfolgte Freispruch vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung hinsichtlich der Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigen, zumal der Privatkläger in diesem Punkt nunmehr − im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil − unterliegt, weshalb die mit diesem Schuldpunkt zusammenhängenden Anwaltskosten nicht zu entschädigen sind (vgl. Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 433 N 11). Die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist daher um 10% auf Fr. 4'609.95 zu reduzieren. 8. Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung 8.1 Der Strafgerichtspräsident hat mit Urteil vom 21. Juni 2022 der Beschuldigten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'658.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- in Anwendung von Art. 426 Abs.1 StPO auferlegt. Ausserdem hat der Vorderrichter festgehalten, dass die Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat zurückzuerstatten hat. 8.2 Die Beschuldigte ihrerseits macht geltend, dass aufgrund der zu ergehenden Freisprüche die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen seien und von der Anordnung der Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen sei. 8.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 6). 8.4 Vorliegend ist der im Berufungsverfahren erfolgte Freispruch vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung bei der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu berücksichtigen. In Beachtung des Umfangs dieses Anklagepunkts sowie des diesbezüglich angefallenen geringen Aufwands im Vergleich zu den übrigen Anklagepunkten erachtet das Kantonsgericht eine diesbezügliche Berücksichtigung im Umfang von 10% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten als angemessen. Demzufolge gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 90% bzw. Fr. 4'192.20 zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 10% bzw. Fr. 465.80 zu Lasten des Staates. 8.5 Soweit die beschuldigte Person zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilt wird, wozu gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a auch die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen gehören, wird sie rückerstattungspflichtig, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Umfang der Auferlegung der Verfahrenskosten präjudiziert daher den Umfang der Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung. Angesichts der vorstehenden Ausführungen (Ziffer 8.4 hievor), wonach die Beschuldigte 90% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, erhellt, dass die Beschuldigte gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten ist, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 90% bzw. Fr. 3'683.35 zurückzuerstatten. 9. Entschädigung der Wahlverteidigung sowie Genugtuungsforderung der Beschuldigten 9.1 Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens begehrt die Beschuldigte sowohl eine Entschädigung für die Bemühungen ihrer beiden Wahlverteidiger, Advokat Markus Trottmann sowie Advokatin Christina Reinhardt, für die Zeit vor der Bewilligung der amtlichen Verteidigung als auch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.--. 9.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot. Ferner ist das zwischen der beschuldigten Person und dem Wahlverteidiger vereinbarte Honorar für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen. Bei Teileinstellungen oder -freisprüchen hat eine entsprechende Zuteilung zu erfolgten. Für die Entschädigung ist dann zu ermitteln, welche prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten bzw. freigesprochenen Teil entfiel ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 12 ff.). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung freigesprochen, während der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung bestätigt worden ist. Zu prüfen ist demnach eine Entschädigung für die Bemühungen der Wahlverteidigung für den Zeitraum zwischen dem Eingang der ergänzenden Anklageschrift vom 11. Februar 2022, mit welcher der Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung erstmals erhoben worden ist, bis zur Bewilligung der amtlichen Verteidigung am 19. Juni 2022. Für den fraglichen Zeitraum macht der Wahlverteidiger der Beschuldigten, Advokat Markus Trottmann, mit Honorarnote vom 26. Dezember 2022 einen Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Unter Berücksichtigung, dass der Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung in Relation vom Vorwurf der falschen Anschuldigung weniger Gewicht zukommt, sowie des Umstands, dass beiden Vorwürfen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, ist der Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von 2 Stunden zuzusprechen. Somit ist Advokat Markus Trottmann gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO für seine Bemühungen als Wahlverteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 538.50 (inklusive Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer von 38.50) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Im Übrigen wird die Entschädigungsforderung der Beschuldigten abgewiesen. 9.3 Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen. Befand sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen. In den übrigen Fällen hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Verletzung muss also nicht zwingend nur in der Inhaftierung und weiteren Zwangsmassnahmen und deren Folgen liegen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst ist für die Begründung eine Genugtuung hingegen nicht ausreichend ( Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 429 N 7; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 429 N 26). Vorliegend begründet die Beschuldigte ihre Genugtuungsforderung weder mit Berufungserklärung vom 26. Dezember 2022 noch mit Berufungsbegründung vom 5. Mai 2023. Ebenso wenig legt sie vor den Schranken des Kantonsgerichts dar, inwiefern eine Persönlichkeitsverletzung gegeben sein soll, welche in einem Kausalzusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung steht. Ergänzend ist zu konstatieren, dass im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung keine Zwangsmassnahmen ergangen sind, welche allenfalls einen Anspruch auf Genugtuung auslösen könnten, weshalb die Genugtuungsforderung der Beschuldigten abzuweisen ist. III. Kosten […] Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom
21. Juni 2022, auszugsweise lautend: " 1. a) B. wird der falschen Anschuldigung sowie der versuchten Freiheitsberaubung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Mona ten, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessät zen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.
b) Das Verfahren betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt. B. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Honorar HV: 7 Std. à CHF 200.00 + 7.7% MwSt. CHF 1’507.80
2. Die Beurteilte wird dazu verurteilt , A. eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
3. Die Beurteilte wird dazu verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung in Höhe von CHF 5'319.20 zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'658.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00.
5. Die Kosten des seit dem 19. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger geführten Advokaten M. Trottmann in Höhe von Honorarnote CHF 2’584.80 Total CHF 4'092.60 werden aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beurteilte hat diese Kosten dem Staat zurückzuerstatten." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in den Ziffern 1, 3, 4 und 5 wie folgt neu gefasst:
1. a) B. wird der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Mona ten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.
b) Das Verfahren betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
c) B. wird vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung freigesprochen .
3. Die Beurteilte wird dazu verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 4'609.95 zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'658.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO gehen diese Verfahrenskosten im Umfang von 90% bzw. Fr. 4'192.20 zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 10% bzw. Fr. 465.80 zu Lasten des Staates.
5. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Markus Trottmann (ab 19. Juni 2022), in der Höhe von Honorarnote Fr. 2’584.80 Honorar HV: 7 Std. à Fr. 200.00 + 7.7% MwSt. Fr. 1’507.80 Total Fr. 4'092.60 werden aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beurteilte hat diese Kosten dem Staat im Umfang von 90% bzw. Fr. 3'683.35 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der Dispositiv-Ziffer 2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11'500.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 11'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen im Umfang von 90% bzw. Fr. 10'350.-- zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 10% bzw. Fr. 1'150.-- zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Markus Trottmann, ein Honorar von Fr. 5'727.90 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 140.55 sowie 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 316.10, insgesamt somit Fr. 6'184.55, aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang ihres Unterliegens (= Fr. 5'566.10) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Advokat Markus Trottmann wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO für seine Bemühungen als Wahlverteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 538.50 (inklusive Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 38.50) aus der Gerichtskasse entrichtet. Im Übrigen wir die Entschädigungsforderung der Beschuldigten abgewiesen. V. Die Genugtuungsforderung der Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) wird abgewiesen. VI. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO dazu verurteilt, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'239.25 zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.